Artikel 138 Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL XI ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGEN
TITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 138 Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse
Die in diesem Teil festgelegten Bestimmungen gelten für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Sie gelten auch für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, wenn die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d der SSM-Verordnung beschließt, von ihren in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnissen in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen Gebrauch zu machen. Das gilt jedoch unbeschadet der Zuständigkeit der NCAs für die direkte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung.
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