Artikel 135 Berichterstattung in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL X VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 6 NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 5 DER SSM-VERORDNUNG VORGESEHENE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB UND DEN NCAS IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS
Artikel 135 Berichterstattung in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
Die betreffende NCA unterrichtet die EZB regelmäßig über alle im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gegen weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen verhängten Verwaltungsgeldbußen.
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