Artikel 133 Unterrichtung der EBA — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL X VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 5 VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHLÜSSEN UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 133 Unterrichtung der EBA
Vorbehaltlich der in Artikel 27 der SSM-Verordnung genannten beruflichen Geheimhaltungspflichten unterrichtet die EZB die EBA über alle Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 120, die gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets verhängt wurden, und auch über Beschwerden gegen diese Geldbußen und die diesbezüglichen Entscheidungen.
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