EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL X VERWALTUNGSSANKTIONENTITEL 4 FRISTENArtikel 131

Artikel 131Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen

In Kraft seit 15. Mai 2014
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