Artikel 131 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL X VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 4 FRISTEN
Artikel 131 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen
(1) Die Befugnis der EZB, gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 7 der SSM-Verordnung gefasste Beschlüsse durchzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die an dem Tag beginnt, an dem der betreffende Beschluss erlassen wird.
(2) Durch eine Maßnahme der EZB zur Durchsetzung von Zahlungen oder Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der betreffenden Verwaltungssanktion wird die Verjährungsfrist zur Durchsetzung von Verwaltungssanktionen unterbrochen.
(3) Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt.
(4) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen wird gehemmt:
a) für die Dauer der zugelassenen Zahlungsfrist;
b) für die Dauer einer Aussetzung der Durchsetzung der Zahlung gemäß eines Beschlusses des EZB-Rates oder des Gerichtshofes.
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