Artikel 13 Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL II ORGANISATION DES SSM
TITEL 3 VERFAHREN, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR REGELN
KAPITEL 2 Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute regeln
Artikel 13 Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Legt die zuständige Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats der NCA eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, die in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Angaben gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren vor, unterrichtet diese NCA die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige von der zuständigen Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats bereitet sich die EZB, falls die Zweigstelle gemäß den in Artikel 6 der SSM-Verordnung und Teil IV dieser Verordnung festgelegten Kriterien bedeutend ist, oder die betreffende NCA, falls die Zweigstelle auf Grundlage der in Artikel 6 der SSM-Verordnung und Teil IV dieser Verordnung festgelegten Kriterien weniger bedeutend ist, auf die Beaufsichtigung der Zweigstelle gemäß der Artikel 40 bis 46 der Richtlinie 2013/36/EU vor und teilt erforderlichenfalls die Bedingungen mit, unter den die Zweigstelle im Interesse des Allgemeinwohls ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben darf.
(3) Die NCAs teilen der EZB die Bedingungen mit, unter denen Tätigkeiten nach nationalem Recht und im Interesse des Allgemeinwohls von einer Zweigstelle in ihrem Mitgliedstaat ausgeübt werden dürfen.
(4) Eine Änderung der Angaben, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2013/36/EU von dem Kreditinstitut vorgelegt werden, das eine Zweigstelle errichten möchte, wird der in Absatz 1 genannten NCA angezeigt.
Keine Ergebnisse gefunden