EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL X VERWALTUNGSSANKTIONENTITEL 3 IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDE STRAFGELDERArtikel 129

Artikel 129Verfahrensregeln für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder

In Kraft seit 15. Mai 2014
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