EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL X VERWALTUNGSSANKTIONENTITEL 2 VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERHÄNGUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN — MIT AUSNAHME VON IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDEN STRAFGELDERN — GEGEN BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETSArtikel 128

Artikel 128Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen

In Kraft seit 15. Mai 2014
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