Artikel 128 Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL X VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 2 VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERHÄNGUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN — MIT AUSNAHME VON IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDEN STRAFGELDERN — GEGEN BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS
Artikel 128 Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen
Der in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannte jährliche Gesamtumsatz bezeichnet den jährlichen Gesamtumsatz im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2013/36/EU, den ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß seinem letzten Jahresabschluss erzielt hat. Gehört das beaufsichtigte Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, einer beaufsichtigten Gruppe an, ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der sich aus dem konsolidierten Jahresabschluss der beaufsichtigten Gruppe ergebende jährliche Gesamtumsatz.
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