Artikel 124 Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL X VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 2 VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERHÄNGUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN — MIT AUSNAHME VON IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDEN STRAFGELDERN — GEGEN BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS
Artikel 124 Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle
Ist die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hat, einen oder mehrere Verstöße
a) nach dem einschlägigen, direkt anwendbaren Unionsrecht im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat oder
b) gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Sinne von Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat, verweist die EZB die Sache an die Untersuchungsstelle.
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