Artikel 123 Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL X VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 2 VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERHÄNGUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN — MIT AUSNAHME VON IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDEN STRAFGELDERN — GEGEN BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS
Artikel 123 Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle
(1) Die EZB richtet eine unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle“) ein, die aus von der EZB benannten Untersuchungsbeauftragten besteht.
(2) Die Untersuchungsbeauftragten sind und waren in den letzten zwei Jahren vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Untersuchungsbeauftragte nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder Zulassung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens eingebunden.
(3) Die Untersuchungsbeauftragten nehmen ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Aufsichtsgremium und EZB-Rat wahr und nehmen nicht an den Beratungen des Aufsichtsgremiums und des EZB-Rates teil.
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