Artikel 120 Definition von Verwaltungssanktionen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL X VERWALTUNGSSANKTIONEN
TITEL 1 DEFINITIONEN UND BEZIEHUNG ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 2532/98 DES RATESVerordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).
Artikel 120 Definition von Verwaltungssanktionen
Im Sinne dieses Teils bezeichnen „Verwaltungssanktionen“ entweder:
a) die nach Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung vorgesehenen und verhängten Verwaltungsgeldbußen oder
b) die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehenen und nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung verhängten Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder.
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