Artikel 12 Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL II ORGANISATION DES SSM
TITEL 3 VERFAHREN, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR REGELN
KAPITEL 1 Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM regeln
Artikel 12 Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM
Rückverweise
(1) Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen seinen Hauptsitz hat, ihre Absicht an. Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen zur Verfügung gestellt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die NCA übermittelt die Anzeige auch der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.
(2) Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen dies ihrer NCA im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen an. Die Anzeige wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.
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