Artikel 119 Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Widerspruchs des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT
TITEL 5 VERFAHREN IM FALLE EINER ABLEHNUNG EINES BESCHLUSSENTWURFS DURCH EINEN TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT IN ENGER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 119 Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Widerspruchs des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung
(1) Die EZB unterrichtet eine NCA in enger Zusammenarbeit über einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums.
(2) Lehnt die NCA in enger Zusammenarbeit den Widerspruch des EZB-Rates gegen den vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, teilt sie der EZB innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Erhalt des Widerspruchs des EZB-Rates schriftlich die Gründe für ihre Ablehnung mit.
(3) Der EZB-Rat gibt zu der begründeten Ablehnung der NCA in enger Zusammenarbeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der begründeten Ablehnung eine schriftliche Stellungnahme ab und bestätigt oder widerruft unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung seinen Widerspruch. Die EZB unterrichtet die NCA in enger Zusammenarbeit davon.
(4) Bestätigt der EZB-Rat seinen Widerspruch, kann die NCA in enger Zusammenarbeit innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der EZB-Rat seinen Widerspruch bestätigt hat, der EZB mitteilen, dass sie von einem Beschluss, der nach der Änderung des ursprünglichen vollständigen Beschlussentwurfs gefasst wurde, gegen den der EZB-Rat Widerspruch erhoben hat, nicht gebunden ist.
Die EZB erwägt dann unter gebührender Berücksichtigung der Wirksamkeit der Aufsicht die Aussetzung oder Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der NCA in enger Zusammenarbeit und erlässt diesbezüglich einen Beschluss. Die EZB berücksichtigt insbesondere die in Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung genannten Faktoren.
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