EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEITTITEL 5 VERFAHREN IM FALLE EINER ABLEHNUNG EINES BESCHLUSSENTWURFS DURCH EINEN TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT IN ENGER ZUSAMMENARBEITArtikel 118

Artikel 118Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 8 der SSM-Verordnung

In Kraft seit 15. Mai 2014
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