EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEITTITEL 3 ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMENArtikel 115

Artikel 115Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit

In Kraft seit 15. Mai 2014
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