Artikel 114 Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT
TITEL 2 ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DIE TEILE III, IV, V, VIII, X UND XI
Artikel 114 Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
(1) Die in Teil XI vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Bezug auf die Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.
(2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit übt die ihr gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung zustehenden Untersuchungsbefugnisse im Einklang mit den Anweisungen der EZB aus.
(3) Eine NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB über ihre Erkenntnisse aus der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung.
(4) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass bestimmte Mitarbeiter der EZB als Beobachter an allen Untersuchungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung teilnehmen können.
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