Artikel 112 Makroprudenzielle Instrumente im Rahmen der engen Zusammenarbeit — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT
TITEL 2 ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DIE TEILE III, IV, V, VIII, X UND XI
Artikel 112 Makroprudenzielle Instrumente im Rahmen der engen Zusammenarbeit
Die in Teil VIII vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und NDAs im Hinblick auf makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.
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