Artikel 110 Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT
TITEL 2 ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DIE TEILE III, IV, V, VIII, X UND XI
Artikel 110 Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit
(1) Die in Teil IV vorgesehenen Bestimmungen zur Feststellung des Status beaufsichtigter Unternehmen oder beaufsichtigter Gruppen als bedeutend oder weniger bedeutend finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Artikels entsprechende Anwendung.
(2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass die in Teil IV festgelegten Verfahren in Bezug auf in ihrem Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen angewandt werden können.
(3) In den Fällen, in denen Teil IV vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die EZB, statt einen Beschluss an das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe zu richten, Anweisungen an die NCA in enger Zusammenarbeit, und diese NCA fasst im Einklang mit diesen Anweisungen einen Beschluss, der an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist.
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