EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEITTITEL 2 ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DIE TEILE III, IV, V, VIII, X UND XIArtikel 110

Artikel 110Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit

In Kraft seit 15. Mai 2014
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