Artikel 109 Sprachenregelung im Rahmen der engen Zusammenarbeit — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT
TITEL 2 ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DIE TEILE III, IV, V, VIII, X UND XI
Artikel 109 Sprachenregelung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
Die in Artikel 23 genannten Regelungen finden in Bezug auf NCAs in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.
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