EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEITTITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME BESTIMMUNGENArtikel 108

Artikel 108Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente

In Kraft seit 15. Mai 2014
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Artikel 108 Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist | GesetzeFinden.at