Artikel 106 Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT
TITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 106 Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit
Beschluss EZB/2014/5 vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden von teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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