EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IX VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEITTITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME BESTIMMUNGENArtikel 106

Artikel 106Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit

In Kraft seit 15. Mai 2014
Up-to-date