Artikel 104 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VIII ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB, DEN NCAs UND NDAs IM HINBLICK AUF MAKROPRUDENZIELLE AUFGABEN UND INSTRUMENTE
TITEL 2 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MAKROPRUDENZIELLER INSTRUMENTE
Artikel 104 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA
(1) Beabsichtigt die betreffende NCA oder NDA, diese Instrumente anzuwenden, teilt sie dies der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 der SSM-Verordnung zehn Arbeitstage, bevor sie eine solche Entscheidung fasst, mit. Unbeschadet dessen informiert eine NCA oder NDA die EZB, wenn sie ein makroprudenzielles Instrument anzuwenden beabsichtigt, baldmöglichst über das von ihr ermittelte makroprudenzielle Risiko oder Systemrisiko für das Finanzsystem und erteilt soweit möglich nähere Angaben zu dem beabsichtigten Instrument. Diese Informationen umfassen soweit wie möglich Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahme, einschließlich des geplanten Anwendungstags.
(2) Die Absichtsanzeige wird der EZB von der NCA oder NDA erstattet.
(3) Erhebt die EZB Einwände gegen die von einer NCA oder NDA beabsichtigten Maßnahme, so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Absichtsanzeige. Diese Einwände sind schriftlich zu erheben und zu begründen. Die betreffende NCA oder NDA trägt der Begründung der EZB gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.
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