EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL VIII ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB, DEN NCAs UND NDAs IM HINBLICK AUF MAKROPRUDENZIELLE AUFGABEN UND INSTRUMENTETITEL 2 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MAKROPRUDENZIELLER INSTRUMENTEArtikel 104

Artikel 104Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA

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