Artikel 102 Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VIII ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB, DEN NCAs UND NDAs IM HINBLICK AUF MAKROPRUDENZIELLE AUFGABEN UND INSTRUMENTE
TITEL 1 DEFINITION DER MAKROPRUDENZIELLEN INSTRUMENTE
Artikel 102 Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
Die EZB wendet die in Artikel 101 genannten makroprudenziellen Instrumente im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der SSM-Verordnung sowie in Fällen an, in denen die makroprudenziellen Instrumente in einer Richtlinie vorgesehen sind, vorbehaltlich der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Legt eine NDA keine Quote für den Kapitalpuffer fest, hält dies die EZB nicht davon ab, eine Anforderung für Kapitalpuffer im Einklang mit dieser Verordnung und Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung festzulegen.
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