EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL VIII ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB, DEN NCAs UND NDAs IM HINBLICK AUF MAKROPRUDENZIELLE AUFGABEN UND INSTRUMENTETITEL 1 DEFINITION DER MAKROPRUDENZIELLEN INSTRUMENTEArtikel 101

Artikel 101Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 15. Mai 2014
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