Artikel 100 Häufigkeit und Umfang der von den NCAs an die EZB zu übermittelnden Berichte — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VII VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG WENIGER BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 2 DER EZB NACHTRÄGLICH VON DEN NCAS ERSTATTETE BERICHTE IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN
Artikel 100 Häufigkeit und Umfang der von den NCAs an die EZB zu übermittelnden Berichte
Die NCAs übermitteln der EZB im Einklang mit den Anforderungen der EZB jährliche Berichte über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen oder Kategorien von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen.
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