Artikel 1 Gegenstand und Ziel — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Ziel
Rückverweise
(1) Diese Verordnung legt Vorschriften zu Folgendem fest:
a) dem in Artikel 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung genannten Rahmenwerk, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der SSM-Verordnung, der die Zusammenarbeit innerhalb des SSM betrifft, wobei das Rahmenwerk Folgendes umfasst:
b) den Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der EZB und den NCAs innerhalb des SSM im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, einschließlich gemeinsamer Verfahren für die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung und die Beurteilung des Erwerbs und der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen;
c) den Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs bezüglich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente im Sinne von Artikel 5 der SSM-Verordnung;
d) den Verfahren für die Funktionsweise der engen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 7 der SSM-Verordnung, die zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs zum Tragen kommt;
e) den Verfahren für die Zusammenarbeit der EZB und den NCAs in Bezug auf Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung, einschließlich bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Berichterstattung;
f) den Verfahren für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen, die sich an beaufsichtigte Unternehmen oder andere Personen richten;
g) den Sprachenregelungen zwischen der EZB und den NCAs sowie zwischen der EZB und den beaufsichtigten Unternehmen und anderen Personen;
i) den Übergangsbestimmungen.
(2) Die Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die SSM-Verordnung nicht übertragen wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt; sie verbleiben daher bei den nationalen Behörden.
(3) Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
Am 31. März 2014 erlassen und auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 über die Einrichtung eines administrativen Prüfungsausschusses und die Festlegung der Vorschriften über dessen Arbeitsweise. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…