Artikel 3 Genehmigungen — Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Drittlandsbetreiber dürfen Luftfahrzeuge für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs in das, aus dem oder innerhalb des den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden Hoheitsgebiet(s) nur betreiben, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur gemäß Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind.
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