Artikel 8 Europäischer Zentralspeicher — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
(1) Die Kommission verwaltet einen Europäischen Zentralspeicher für die Speicherung aller in der Union erfassten Ereignismeldungen.
(2) Jeder Mitgliedstaat aktualisiert im Einvernehmen mit der Kommission den Europäischen Zentralspeicher durch Übertragung aller gemäß Artikel 6 Absatz 6 in nationalen Datenbanken enthaltenen sicherheitsbezogenen Informationen in diesen Speicher.
(3) Die Agentur vereinbart mit der Kommission die technischen Protokolle für die Übertragung aller Ereignismeldungen, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zusammengestellt wurden — insbesondere für die im innerbetrieblichen Ereignismeldesystem (Internal Occurrence Reporting System — IORS) enthaltenen Ereignisse —, sowie der gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 erfassten Informationen in den Europäischen Zentralspeicher.
(4) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Verwaltung des Europäischen Zentralspeichers nach den Absätzen 1 und 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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