Artikel 3 Gegenstand und Geltungsbereich — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt:
a) die Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen, andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, gefährden bzw. — bei Ausbleiben von Gegenmaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden würden, sowie anderer einschlägiger sicherheitsbezogener Informationen;
b) die Analyse und Folgemaßnahmen in Bezug auf gemeldete Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen;
c) den Schutz des Luftfahrtpersonals;
d) die sachgemäße Verwendung erfasster Sicherheitsinformationen;
e) die Zusammenführung von Informationen im Europäischen Zentralspeicher;
f) die Verbreitung von anonymisierten Informationen über gemeldete Ereignisse an interessierte Kreise für den Zweck, diesen die Informationen zukommen zu lassen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt benötigen.
(2) Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen betreffend zivile Luftfahrzeuge mit Ausnahme der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anzuwenden, an denen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge beteiligt sind.
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