Artikel 24 Inkrafttreten und Anwendbarkeit — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. November 2020 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. In diesem Bericht wird insbesondere ausgeführt, welchen Beitrag die Verordnung zur Verringerung der Zahl von Flugunfällen und der damit verbundenen Todesopfer geleistet hat. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.
(3) Diese Verordnung findet ab dem 15. November 2015 Anwendung, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 5. Artikel 7 Absatz 2 gilt, sobald die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte mit den Vorgaben und Festlegungen für das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem nach Artikel 7 Absätze 6 und 7 in Kraft treten.
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