Artikel 22 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen.
Dieser Artikel bleibt jedoch bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.
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