Artikel 21 Sanktionen — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen und spätere Änderungen mit.
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