Artikel 20 Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
(1) Mit Ausnahme der Artikel 10 und 11, durch die strengere Regeln für den Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Daten und Informationen festgelegt werden, beeinträchtigt diese Verordnung nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
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