Artikel 17 Aktualisierung der Anhänge — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) die in Anhang I enthaltene Liste der Pflichtdatenfelder in Ereignismeldungen zu aktualisieren, wenn sich aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung erweist, dass Änderungen erforderlich sind, um die Flugsicherheit zu verbessern;
b) das in Anhang III enthaltene Formular zur Anforderung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher zu aktualisieren, um Erfahrungen und neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen;
c) die Anhänge an die Eccairs-Software und die ADREP-Systematik sowie an andere von der Union angenommene Rechtsakte und an internationale Vereinbarungen anzugleichen.
Im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Pflichtdatenfelder richten die Agentur und das in Artikel 14 Absatz 2 genannte Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten geeignete Stellungnahmen an die Kommission.
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