Artikel 11 Bearbeitung von Anfragen und Beschlüsse — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
(1) Anfragen betreffend die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen werden unter Verwendung der von der zuständigen Ansprechstelle genehmigten Formulare eingereicht. Diese Formulare enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben.
(2) Geht eine Anfrage bei einer Ansprechstelle ein, so überprüft diese, ob
a) der Anfragende den interessierten Kreisen angehört und
b) ob diese Ansprechstelle für die Bearbeitung einer solchen Anfrage zuständig ist.
Gelangt die Ansprechstelle zu der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist, leitet sie die Anfrage an diesen Mitgliedstaat bzw. die Kommission weiter.
(3) Die Ansprechstellen bewerten in jedem Einzelfall, ob eine eingegangene Anfrage gerechtfertigt und eine Bearbeitung möglich ist.
Die Ansprechstellen können den interessierten Kreisen die Informationen in Papierform oder mithilfe sicherer elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln.
(4) Wird der Anfrage entsprochen, so legt die Ansprechstelle Art und Umfang der bereitzustellenden Informationen fest. Unbeschadet der Artikel 15 und 16 beschränkt sich die Weitergabe der Informationen auf das für die Zwecke der Anfrage unbedingt erforderliche Maß.
Informationen, die nicht die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen, werden nur in aggregierter oder anonymisierter Form weitergegeben. Informationen in nicht aggregierter Form können an interessierte Kreise weitergegeben werden, wenn der Anfragende eine ausführliche schriftliche Begründung vorlegt. Diese Informationen müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 verwendet werden.
(5) Anfragenden aus den in Anhang II Buchstabe b genannten interessierten Kreisen stellen Ansprechstellen ausschließlich Informationen zur Verfügung, die ihre eigene Ausrüstung, ihre eigenen Tätigkeiten oder ihren eigenen Tätigkeitsbereich betreffen.
a) Die angefragten Informationen müssen die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen.
b) Der allgemeine Beschluss gewährt keinen Zugang zum gesamten Inhalt der Datenbank.
c) Der allgemeine Beschluss gilt nur für den Zugang zu anonymisierten Informationen.
(7) Die Nutzung der gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung gestellten Informationen unterliegt den folgenden Bedingungen:
a) Der Anfragende nutzt die Informationen ausschließlich für den im Anfrageformular genannten Zweck, der mit dem in Artikel 1 dieser Verordnung definierten Ziel vereinbar sein sollte.
b) Der Anfragende gibt die erhaltenen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Stelle weiter und trifft die notwendigen Maßnahmen, um die erforderliche Vertraulichkeit der ihm zugegangenen Informationen zu gewährleisten.
(8) Der Beschluss, Informationen nach diesem Artikel zu verbreiten, wird auf das für die Zwecke des Nutzers unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
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