Artikel 10 Verbreitung der im Europäischen Zentralspeicher gespeicherten Informationen — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Rückverweise
(1) Alle für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Einrichtungen oder Sicherheitsuntersuchungsstellen innerhalb der Union erhalten sicheren, uneingeschränkten Online-Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über Ereignisse.
Für die Nutzung der Informationen gelten die Artikel 15 und 16.
(2) Die in Anhang II aufgeführten interessierten Kreise können um Zugang zu bestimmten im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen ersuchen.
Interessierte Kreise, die in der Union ansässig sind, richten Informationsanfragen an die Ansprechstelle des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.
Interessierte Kreise, die außerhalb der Union ansässig sind, richten ihre Anfragen an die Kommission.
Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats über eine Anfrage nach diesem Artikel.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über laufende Sicherheitsuntersuchungen, die gemäß jener Verordnung durchgeführt werden, interessierten Kreisen nach diesem Artikel nicht offengelegt.
(4) Aus Sicherheitsgründen erhalten interessierte Kreise keinen direkten Zugang zum Europäischen Zentralspeicher.
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