ANHANG I VERZEICHNIS DER ANFORDERUNGEN FÜR SYSTEME ZUR ERFASSUNG MELDEPFLICHTIGER EREIGNISSE BZW. ZUR ERSTATTUNG FREIWILLIGER MELDUNGEN — Ereignisse in der Zivilluftfahrt – Meldung, Analyse und Weiterverfolgung
Hinweis: Die Datenfelder sind mit der abgefragten Information auszufüllen. Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur nicht in der Lage sind, die geforderten Informationen einzutragen, weil sie von der Organisation oder vom Meldenden nicht bereitgestellt wurden, kann die Angabe „unbekannt“ in das betreffende Datenfeld eingetragen werden. Damit zweckdienliche Informationen übermittelt werden, sollte die Angabe „unbekannt“ jedoch so weit wie möglich vermieden und die Meldung später vervollständigt werden.
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten:
1. Überschrift
2. Angaben zur Aktenführung
3. Wann
4. Wo
5. Klassifizierung
6. Darstellung des Hergangs
7. Vorkommnisse
8. Risikoklassifizierung
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Luftfahrzeug in Zusammenhang steht:
1. Luftfahrzeugkennung
2. Betrieb des Luftfahrzeugs
3. Beschreibung des Luftfahrzeugs
4. Flugverlauf
5. Wetter
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flugsicherungsdienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:
1. ATM-Bezug
2. Name der ATS-Stelle
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit der Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust oder einer Luftraumverletzung in Zusammenhang steht:
1. Luftraum
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flughafendienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:
1. ICAO-Code (Location Indicator) des Flughafens
2. Genaue Örtlichkeit auf dem Flugplatz
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn es zu Luftfahrzeug- oder Personenschäden gekommen ist:
1. Schwere
2. Personenschäden
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