Artikel 12 — Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5 und 6 erteilte Genehmigungen,
b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
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