Artikel 9 Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
ABSCHNITT 1 Hartes Kernkapital und Instrumente des harten Kernkapitals
Unterabschnitt 3 Indirekte Finanzierung
Artikel 9 Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Rückverweise
1. Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts zählen:
a) die Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder durch Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
b) die Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch externe Unternehmen, die durch eine Garantie oder ein Kreditderivat oder auf andere Weise abgesichert sind, so dass das Kreditrisiko auf das Institut oder auf Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder auf Unternehmen übertragen wird, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
c) Finanzierungen für einen Darlehensnehmer, der die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Endanleger weiterreicht.
2. Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:
a) Der Anleger
b) Das externe Unternehmen
3. Zur Feststellung, ob der Erwerb eines Kapitalinstruments eine direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 beinhaltet, ist der Betrag abzüglich etwaiger aufgrund einer individuellen Prüfung vorgenommener Wertberichtigungen zugrunde zu legen.
4. Damit eine Qualifizierung als direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 vermieden wird in Fällen, in denen Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder als nahestehende Person oder nahestehendes Unternehmen gemäß Absatz 3 gelten, stellt das Institut fortlaufend sicher, dass es keine Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien zum Zwecke der direkten oder indirekten Zeichnung seiner Kapitalinstrumente gewährt. Wird das Darlehen oder eine andere Form der Finanzierung oder Garantie anderen Arten von Parteien gewährt, nimmt das Institut diese Kontrolle nach bestem Bemühen vor.
5. Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen die Kunden nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet sind, wenn sie ein Darlehen erhalten wollen, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern eine oder alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Zeichnungsbetrag wird von der zuständigen Behörde als nicht wesentlich erachtet.
b) Zweck des Darlehens ist nicht der Erwerb von Kapitalinstrumenten des Instituts, das das Darlehen gewährt.
c) Die Zeichnung eines oder mehrerer Kapitalinstrumente des Instituts ist erforderlich, damit der Darlehensempfänger Mitglied der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der Genossenschaft oder eines ähnlichen Instituts werden kann.
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