Artikel 5 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Sparkasse für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
ABSCHNITT 1 Hartes Kernkapital und Instrumente des harten Kernkapitals
Unterabschnitt 2 Genossenschaften, Sparkassen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und ähnliche Institute
Artikel 5 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Sparkasse für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Sparkasse gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
2. Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
a) in Österreich: Institute, die als „Sparkasse“ nach § 1 Abs 1 des „Bundesgesetzes über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz — SpG)“ registriert sind;
b) in Dänemark: Institute, die als „Sparekasser“ nach dem dänischen Finanzwirtschaftsgesetz registriert sind;
c) in Finnland: Institute, die als „Säästöpankki“ oder „Sparbank“ nach dem „Säästöpankkilaki“ oder dem „Sparbankslag“ registriert sind;
d) in Deutschland: Institute, die nach einem der folgenden Gesetze als „Sparkasse“ registriert sind:
e) in Spanien: Institute, die als „Cajas de Ahorros“ nach dem „Real Decreto-Ley 2532/1929, de 21 de noviembre, sobre Régimen del Ahorro Popular“ registriert sind;
f) in Schweden: Institute, die als „Sparbank“ nach dem „Sparbankslag (1987:619)“ registriert sind.
3. In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.
4. Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse gilt, darf die Summe aus Eigenkapital, Rücklagen und Zwischen- oder Jahresendgewinnen nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht nicht an Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgeschüttet werden können. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die den Inhabern, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, bei bestehenden Unternehmen einen Anspruch auf einen Teil der Gewinne und Rücklagen garantieren — vorausgesetzt, dieser Teil entspricht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen oder steht, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, im Einklang mit einer alternativen Regelung. Das Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals begeben, die den Inhabern im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Instituts einen Anspruch auf Rücklagen garantieren, der nicht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen entsprechen muss, soweit die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
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