Artikel 4 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Genossenschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
ABSCHNITT 1 Hartes Kernkapital und Instrumente des harten Kernkapitals
Unterabschnitt 2 Genossenschaften, Sparkassen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und ähnliche Institute
Artikel 4 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Genossenschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Genossenschaft gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
2. Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft zu gelten, muss ein Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
a) in Österreich: Institute, die als „eingetragene Genossenschaft (e.Gen.)“ oder „registrierte Genossenschaft“ nach dem „Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)“ registriert sind;
b) in Belgien: Institute, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften als „Société Coopérative/Cooperative Vennostchap“ registriert und zugelassen sind;
c) in Zypern: Institute, die nach dem Gesetz über Genossenschaften von 1985 als „Συνεργατικό Πιστωτικό Ίδρυμα ή ΣΠΙ“ gegründet wurden;
d) in der Tschechischen Republik: Institute, die als „spořitelní a úvěrní družstvo“ nach dem „zákon upravující činnost spořitelních a úvěrních družstev“ zugelassen sind;
e) in Dänemark: Institute, die nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen als „andelskasser“ oder „sammenslutninger af andelskasser“ registriert sind;
f) in Finnland: Institute, die registriert sind
g) in Frankreich: Institute, die als „sociétés coopératives“ nach dem „Loi no47-1775 du 10 septembre 1947 portant statut de la coopération“ registriert und als „banques mutualistes ou coopératives“ nach dem „Code monétaire et financier, partie législative, Livre V, titre Ier, chapitre II“ zugelassen sind;
h) in Deutschland: Institute, die als „eingetragene Genossenschaft (eG)“ nach dem „Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz — GenG)“ registriert sind;
i) in Griechenland: Institute, die als „Πιστωτικοί Συνεταιρισμοί“ nach dem Genossenschaftsgesetz 1667/1986 registriert sind, als Kreditinstitute tätig sind und nach dem Bankengesetz 3601/2007 die Bezeichnung „Συνεταιριστική Τράπεζα“ führen dürfen;
j) in Ungarn: Institute, die als „Szövetkezeti hitelintézet“ nach dem Gesetz CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen registriert sind;
k) in Italien: Institute, die registriert sind
l) in Luxemburg: Institute, die als „Sociétés coopératives“ nach der Definition in Abschnitt VI des „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ registriert sind;
m) in den Niederlanden: Institute, die als „coöperaties“ oder „onderlinge waarborgmaatschappijen“ nach Buch 2 (Rechtspersonen) Titel 3 des „Burgerlijk wetboek“ registriert sind;
n) in Polen: Institute, die als „bank spółdzielczy“ nach den Bestimmungen des „Prawo bankowe“ registriert sind;
o) in Portugal: Institute, die als „Caixa de Crédito Agrícola Mútuo“ oder „Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo“ nach dem „Regime Jurídico do Crédito Agrícola Mútuo e das Cooperativas de Crédito Agrícola“ gemäß dem „Decreto-Lei n.o 24/91 de 11 de Janeiro“ registriert sind;
p) in Rumänien: Institute, die als „Organizații cooperatiste de credit“ nach den Bestimmungen der Eilverordnung der Regierung Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und Kapitaladäquanz, geändert und ergänzt durch das Gesetz Nr. 227/2007, registriert sind;
q) in Spanien: Institute, die als „Cooperativas de Crédito“ nach dem „Ley 13/1989, de 26 de mayo, de Cooperativas de Crédito“ registriert sind;
r) in Schweden: Institute, die als „Medlemsbank“ nach dem „Lag (1995:1570) om medlemsbanker“ oder als „Kreditmarknadsförening“ nach dem „Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse“ registriert sind;
s) im Vereinigten Königreich: Institute, die als „cooperative societies“ nach dem „Industrial and Provident Societies Act 1965“ und dem „Industrial and Provident Societies Act (Northern Ireland) 1969“ registriert sind.
3. In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.
4. Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft gilt, können die Inhaber der in Absatz 3 genannten Instrumente des harten Kernkapitals — bei denen es sich um Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Instituts handeln kann —, sofern sie nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit haben auszuscheiden, auch das Recht haben, die Kapitalinstrumente an das Institut zurückzugeben, allerdings nur vorbehaltlich der im maßgebenden einzelstaatlichen Recht, in Unternehmenssatzungen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen. Dies hindert das Institut nicht daran, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht an Mitglieder und Nicht-Mitglieder Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, die den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und kein Recht auf Rückgabe des Kapitalinstruments an das Institut beinhalten.
Keine Ergebnisse gefunden