Artikel 36 Vom Bestandsschutz für keine staatlichen Beihilfen darstellende Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen für die Zwecke des Artikels 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL VI PRÄZISIERUNG DER DIE EIGENMITTEL BETREFFENDEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013
Artikel 36 Vom Bestandsschutz für keine staatlichen Beihilfen darstellende Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen für die Zwecke des Artikels 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Im Falle einer Behandlung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 können die betreffenden Instrument in Gänze oder auch nur teilweise entsprechend behandelt werden. Eine solche Behandlung wirkt sich nicht auf die Berechnung der in Artikel 486 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenze aus.
2. Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelinstrumente können wieder als Posten gemäß Artikel 484 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sofern es sich um Posten im Sinne des Artikels 484 Absatz 3 jener Verordnung handelt und ihr Betrag nicht mehr die gemäß Artikel 486 Absatz 2 jener Verordnung anwendbaren Prozentsätze übersteigt.
3. Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelinstrumente können wieder als Posten gemäß Artikel 484 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sofern es sich um Posten im Sinne des Artikels 484 Absatz 3 oder Absatz 4 jener Verordnung handelt und ihr Betrag nicht mehr die gemäß Artikel 486 Absatz 3 jener Verordnung anwendbaren Prozentsätze übersteigt.
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