Artikel 33 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 3 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln
Artikel 33 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Eine befristete Ausnahme gilt für eine Dauer, die den im Plan für finanzielle Stützungsaktionen vorgesehenen Zeitrahmen nicht überschreitet. Die Ausnahme wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt.
2. Die Ausnahme gilt ausschließlich für neue Positionen in Instrumenten des Unternehmens des Finanzsektors, das Gegenstand der finanziellen Stützungsaktion ist.
3. Mit Blick auf die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln kann eine zuständige Behörde davon ausgehen, dass die befristete Position gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines Unternehmens des Finanzsektors gehalten wird, wenn die Aktion auf der Grundlage eines Plans durchgeführt wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wenn der Plan klare Angaben zu den einzelnen Phasen, dem Zeitplan und den Zielen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen der befristeten Position und der finanziellen Stützungsaktion enthält.
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