Artikel 31 Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 2 Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
Artikel 31 Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Das Institut übermittelt der zuständigen Behörde mindestens drei Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen angekündigt wird, einen vollständigen Antrag sowie die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen.
2. Die zuständigen Behörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß Absatz 1 kurzfristiger als unter Einhaltung der Dreimonatsfrist einzureichen.
3. Die zuständigen Behörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die zuständigen Behörden beginnen mit der Bearbeitung des Antrags erst dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die gemäß Artikel 28 beizubringenden Informationen vom Institut übermittelt wurden.
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