Artikel 30 Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 2 Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
Artikel 30 Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Dem Antrag gemäß Artikel 29 ist Folgendes beizufügen:
a) eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Handlungen;
b) Angaben zu Eigenkapitalanforderungen und Kapitalpuffern für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, unter anderem zu Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel vor und nach Durchführung der Maßnahme sowie zu den Auswirkungen der Maßnahme auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen;
c) Angaben zu den Auswirkungen der Ersetzung eines Kapitalinstruments gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Rentabilität des Instituts;
d) eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, und Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste bei Zugrundelegung unterschiedlicher Szenarien;
e) etwaige andere Informationen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Genehmigung nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.
2. Die zuständige Behörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 2 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.
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