Artikel 29 Beantragung einer Rückzahlung, einer Verringerung oder eines Rückkaufs durch das Institut für die Zwecke des Artikels 77 und des Artikels 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und geeignete Grundlagen für eine Beschränkung des Rückkaufs für die Zwecke des Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 2 Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
Artikel 29 Beantragung einer Rückzahlung, einer Verringerung oder eines Rückkaufs durch das Institut für die Zwecke des Artikels 77 und des Artikels 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und geeignete Grundlagen für eine Beschränkung des Rückkaufs für die Zwecke des Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Bevor ein Institut Instrumente des harten Kernkapitals verringert oder zurückkauft oder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft, reicht es bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag ein.
2. Dem Antrag kann ein Plan zu den innerhalb eines begrenzten Zeitraums beabsichtigten Handlungen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf verschiedene Kapitalinstrumente beigefügt werden.
3. Im Falle eines Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals für Market-Making-Zwecke können die zuständigen Behörden für Handlungen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der in Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien eine vorherige Genehmigung für einen bestimmten im Voraus festgelegten Betrag erteilen.
a) Bei Instrumenten des harten Kernkapitals darf der Betrag den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
1. 3 % des Betrags der betreffenden Emission;
2. 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzuhaltenden harten Kernkapital, den spezifischen Eigenmittelanforderungen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie übersteigt.
b) Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals darf der im Voraus festgelegte Betrag den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
1. 10 % des Betrags der betreffenden Emission;
2. 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar.
4. Die zuständigen Behörden können auch vorab die Genehmigung erteilen, die in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorzunehmen, wenn die entsprechenden Eigenmittelinstrumente an Beschäftigte des Instituts als Bestandteil ihrer Vergütung weitergegeben werden. Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn Eigenmittelinstrumente für diese Zwecke erworben werden, und ziehen diese Instrumente für den Zeitraum, in dem sie von ihnen gehalten werden, im Rahmen eines Ansatzes des korrespondierenden Abzugs von den Eigenmitteln ab. Ein Abzug auf der Grundlage dieses Ansatzes ist nicht mehr erforderlich, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Handlung gemäß diesem Absatz bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts in den Eigenmitteln enthalten sind.
5. Eine zuständige Behörde kann — im Einklang mit den in Artikel 78 der Verordnung Nr. 575/2013 — festgelegten Kriterien vorab ihre Genehmigung für eine der in Artikel 77 jener Verordnung genannten Handlungen in Höhe eines bestimmten im Voraus festgelegten Betrags erteilen, wenn der Betrag an zu kündigenden, zurückzuzahlenden oder zurückzukaufenden Instrumenten im Verhältnis zu dem nach der Kündigung, der Rückzahlung oder dem Rückkauf ausstehenden Betrag der entsprechenden Emission nicht wesentlich ist.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.
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