Artikel 28 Verfahrens- und Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 2 Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
Artikel 28 Verfahrens- und Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Rückverweise
1. Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten werden den Inhabern der Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten hat.
2. Sind mit hinreichender Sicherheit Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe zu erwarten, nimmt das Institut, sobald die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, bei seinen jeweiligen Eigenmittelbestandteilen die dem Betrag der Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe entsprechenden Abzüge vor, bevor die Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Eigenmittelinstrument zurückzuzahlen, zu verringern oder zurückzukaufen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.
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