Artikel 27 Bedeutung des Ausdrucks im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 2 Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
Artikel 27 Bedeutung des Ausdrucks im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
„Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.
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