Artikel 26 Bedeutung des Ausdrucks mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 1 Indirekte Positionen aus dem Halten von Indexpapieren
Artikel 26 Bedeutung des Ausdrucks mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Ausdruck „mit hohem betrieblichen Aufwand verbunden“ auf Situationen, in denen ein Transparenzansatz in Bezug auf Kapitalbeteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors auf regelmäßiger Basis nach Einschätzung der zuständigen Behörden nicht gerechtfertigt ist. Bei ihrer Bewertung der Art der mit hohem betrieblichen Aufwand verbundenen Situationen tragen die zuständigen Behörden der geringen Bedeutung und der kurzen Haltedauer solcher Positionen Rechnung. Bei einer kurzen Haltedauer ist vom Institut der Nachweis einer hohen Liquidität des Index zu erbringen.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Position nur dann als Position von geringer Bedeutung, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte individuelle Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 2 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
b) Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte aggregierte Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
c) Die vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte Summe des aggregierten Nettorisikos aus Indexpositionen und etwaiger anderer gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringender Positionen beträgt höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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