Artikel 25 Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 1 Indirekte Positionen aus dem Halten von Indexpapieren
Artikel 25 Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Eine Schätzung ist ausreichend konservativ, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Sieht das Anlagemandat des Index vor, dass der Anteil, den ein Kapitalinstrument eines dem Index angehörenden Unternehmens des Finanzsektors an diesem Index hat, einen bestimmten maximalen Prozentsatz nicht übersteigen darf, legt das Institut diesen Prozentsatz als Schätzwert der Positionen zugrunde, der gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 2 vom harten Kernkapital, vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital und in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, vom harten Kernkapital abgezogen wird.
b) Ist ein Institut nicht in der Lage, den maximalen Prozentsatz gemäß Buchstabe a zu bestimmen, und umfasst der Index aufgrund seines Anlagemandats oder anderer einschlägiger Informationen Kapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzsektors, zieht das Institut gemäß Artikel 17 Absatz 2 gegebenenfalls den vollen Betrag der Indexpositionen von seinem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital und in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, vom harten Kernkapital ab.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes:
a) Eine indirekte Position aus dem Halten von Indexpapieren umfasst den Anteil des Index, der in Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals der in dem Index enthaltenen Unternehmen des Finanzsektors investiert ist.
b) Für die Zwecke dieses Artikels enthält ein Index unter anderem — aber nicht ausschließlich — Indexfonds, Aktien- oder Anleiheindizes oder andere Konstrukte, bei denen das zugrunde liegende Instrument ein von einem Unternehmen des Finanzsektors begebenes Kapitalinstrument ist.
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