Artikel 21 Art der Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags nach einer Herabschreibung für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
ABSCHNITT 2 Umwandlung oder Herabschreibung des Kapitalbetrags
Artikel 21 Art der Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags nach einer Herabschreibung für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Die Herabschreibung des Kapitalbetrags erfolgt anteilig für alle Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, bei denen ein ähnlicher Herabschreibungsmechanismus und dasselbe Auslöseniveau vorgesehen sind.
2. Damit die Herabschreibung als befristet angesehen werden kann, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Etwaige nach einer Herabschreibung vorzunehmende Ausschüttungen basieren auf dem reduzierten Kapitalbetrag.
b) Wiederzuschreibungen basieren auf Gewinnen, die nach dem förmlichen Beschluss des Instituts zur Feststellung des Schlussergebnisses erzielt wurden.
c) Eine Wiederzuschreibung des Instruments bzw. eine Auszahlung von Kupons auf den reduzierten Kapitalbetrag erfolgt nach alleinigem Ermessen des Instituts nach Maßgabe der sich aus den Buchstaben d bis f ergebenden Zwänge, und für das Institut besteht keinerlei Verpflichtung, unter bestimmten Umständen eine Wiederzuschreibung vorzunehmen oder zu beschleunigen.
d) Eine Wiederzuschreibung erfolgt anteilig für ähnliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die Gegenstand einer Herabschreibung waren.
e) Der maximale Betrag, der der Summe aus der Wiederzuschreibung des Instruments und der Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag zugewiesen werden kann, entspricht dem Gewinn des Instituts, multipliziert mit dem Betrag, der sich bei Division des unter Nummer 1 genannten Betrags durch den unter Nummer 2 genannten Betrag ergibt:
f) Die Summe aller Wiederzuschreibungsbeträge und Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag wird wie eine Zahlung behandelt, die eine Reduzierung des harten Kernkapitals bewirkt, und unterliegt ebenso wie andere Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals den für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag geltenden Beschränkungen gemäß Artikel 141 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Umsetzung in nationales Recht.
3. Die Berechnung für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe e erfolgt zum Zeitpunkt der Wiederzuschreibung.
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